Ausbilder müssen ihre Azubis zum Führen des Berichtsheftes anhalten und dies kontrollieren. Diese Verpflichtungen sind auch in § 14 des Berufsbildungsgesetzes geregelt.
- Ausbilder müssen Ihre Azubis zum Führen des Berichtsheftes anhalten. Was bedeutet diese Gesetzesformulierung genau? Zu Beginn der Ausbildung sollten die Ausbilder ihre Azubis konkret auf die Pflicht zum Führen des Berichtsheftes hinweisen. Zum anderen sind die Ausbilder dann auch verpflichtet, säumige Azubis immer wieder zum Führen der schriftlichen Ausbildungsnachweise anzuhalten – notfalls und im Wiederholungsfall auch mit Hilfe einer Abmahnung.
Unsere Empfehlung: Bewährt hat sich, dass den Azubis zu einem festen wöchentlichen Termin Zeit zum Führen der Ausbildungsnachweise eingeräumt wird. Dies dürfen Azubis ohnehin generell während der betrieblichen Ausbildungsbildungszeit tun. In der Regel genügt es, wenn die Azubis z.B. am Freitagnachmittag jeweils eine halbe Stunde Zeit dafür bekommen. Der Ausbildungsverantwortliche sollte dies so festlegen und in allen Ausbildungsabteilungen kommunizieren. Dann gibt es in der Regel auch keine Probleme.
- Ausbilder müssen außerdem die schriftlichen Ausbildungsnachweise der Azubis kontrollieren. Dies sollte regelmäßig geschehen. Zudem sollten die Ausbilder die Inhalte im Berichtsheft auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Das bedeutet: Mit einem einfachen Durchblättern ist es hier nicht getan. Zumindest um das „Querlesen“ kommt man nicht herum. Schließlich unterschreibt der Ausbilder jeden Ausbildungsnachweis – und da sollte man schon wissen, was man da genau unterschreibt. Über die Häufigkeit der Durchsicht macht das Berufsbildungsgesetz keine Angaben.
Wir empfehlen, dass eine Durchsicht mindestens alle zwei Monate vorgenommen werden sollte. Am besten legt der Ausbilder auch für die Abgabe der Berichtshefte einen festen, wiederkehrenden Termin fest, z.B. an jedem ersten Werktag eines Monats.
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