Ein schlampig geführtes Berichtsheft kann den Azubi im schlimmsten Falle seine Lehrstelle kosten. Mit dieser harten Konsequenz wurde ein Lehrling konfrontiert, in dessen Berichtsheft einzelne Ausbildungsnachweise fehlten.
Die Richter am Landesarbeitsgericht gaben dem ausbildenden Betrieb Recht.
[Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az. 2 Sa 22/02]
Demnach rechtfertigen schludrig geführte Ausbildungsnachweise eine fristlose Kündigung, wenn Lehrlinge zuvor bereits mehrfach aus diesem Grund abgemahnt wurden.
Eine außerordentliche Kündigung ist auch nach der Probezeit zulässig, wenn Lehrlinge beharrlich gegen Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag verstoßen. Und das Berufsbildungsgesetz schreibt nun mal vor, dass während der Ausbildung schriftliche Ausbildungsnachweise geführt werden müssen.
Sollte der Ausbildungsbetrieb nicht auf die Schludrigkeiten des Azubis beim Führen des Berichtsheftes reagiert haben, droht dem Azubi spätesten bei der Zulassung zur Abschlussprüfung eine bittere Konsequenz: Fehlt der schriftliche Ausbildungsnachweis zum Abgabetermin in vollständiger Form, dann ist eine Zulassung zur Prüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz nicht möglich. (uh)
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