Einführung in die Abrechnung

"Aller Anfang ist schwer", dieses Sprichwort wird gerne zu Beginn der Ausbildung zitiert. Um sich im Bereich der Abrechnung etwas leichter zu tun, finden Sie im folgenden Beitrag Erklärungen zu den wichtigsten Grundlagen. Natürlich ist der Artikel auch zur Wiederholung geeignet.

 



Arten der Abrechnung

Es gibt nicht nur die Abrechnung. Meist denken wir zunächst an die so genannte Quartalsabrechnung. Sie heißt so, weil sie am Ende eines jeden Vierteljahres - eines Quartals - fällig wird. Mit ihr werden die Honoraransprüche aus der konservierenden und chirurgischen Behandlung von Kassenpatienten angemeldet. Mit Kassenpatienten sind Versicherte gemeint, die einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, wie z.B. AOK oder DAK. Daneben gibt es Privatpatienten. Sie gehören einer privaten "Krankenkasse" an.  Zeitgleich mit der Abrechnung der konservierend-chirurgischen Leistungen erfolgt auch die Abrechnung der kieferorthopädischen Leistungen bei den Kassenpatienten. Diese KFO-Abrechnung hat aber völlig eigene Regeln.

Behandlungen des Zahnfleischs und des Zahnhalteapparates werden in der PAR-Abrechnung erfasst. Monatlich ist in der Regel der Zeitraum für die ZE-Abrechnung. Dieser Bereich wird auch Prothetik genannt und umfasst z.B. Kronen, Brücken, Prothesen und Reparaturen. In diesem Zusammenhang - aber auch bei der KFO-Abrechnung - fallen die Abrechnungen der Eigenanteile an. Sie werden dem Patienten direkt in Rechnung gestellt. So ist es auch bei der Abrechnung mit den Privatpatienten, die die Rechnung allerdings anschließend bei Ihrer Versicherung zur Erstattung einreichen können.


Kleines Glossar:

Quartal:
Zeitraum eines Vierteljahres

1. Quartal: 01.01. - 31.03.
2. Quartal: 01.04. - 30.06.
3. Quartal: 01.07. - 30.09.
4. Quartal: 01.10. - 31.12.


Quartalsabrechnung:
Einreichung der Abrechnungsunterlagen am Quartalsende


Kons./chir:
Abkürzung für konservierende und chirurgische Leistungen


PAR:
Die Abkürzung kommt von Parodontopathien. Damit sind die Erkrankungen von Zahnfleisch und Zahnhalteapparat gemeint.


Kbr:
Abkürzung für Kieferbruch. Damit sind Störungen der Funktion des Kiefergelenks und Verletzungen der Kiefer oder des knöchernen Gesichtsschädels gemeint.


ZE:
Abkürzung für Zahnersatz


IP:
Abkürzung für Individual-Prophylaxe


KFO:
Abkürzung für kieferorthopädische Maßnahmen

 

Die Organisationen


Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV), ist eine Organisation, in der alle Vertragszahnärzte Mitglied sind. Vertragszahnärzte sind die Zahnärzte, die die Zulassung haben, Kassenpatienten behandeln zu dürfen. Es ist zwar bei den meisten Zahnärzten die Regel, es gibt aber auch Ausnahmen. Die juristisch korrekte Bezeichnung lautet mittlerweile Vertragszahnarzt.

In jedem Bundesland gibt es eine Landes-KZV, die alle zusammen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung bilden (KZBV).  Hier einige der Aufgaben der KZV, die direkt mit der Abrechnung zu tun haben:

  • Überprüfung der Abrechnung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit
  • Honorarverkehr Krankenkassen/KZV und KZV/Zahnärzte
  • Vereinbahrungen über den Umfang und Inhalt der vertragszahnärztlichen Versorgung
  • Bestimmungen zur korrekten Anwendung der Gebührenpositionen

 

Neben der KZV gibt es noch die Zahnärztekammern. Hier sind alle Zahnärzte Mitglied. Die Zahnärztekammern sind in manchen Bundesländern noch in Regional- oder Bezirkszahnärztekammern (BZK) untergliedert. Diese bilden die Landeszahnärztekammern (LZK) und die wiederum haben sich zentral in der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zusammengeschlossen.

Die Krankenkassen gliedern sich zunächst in die so genannten Primärkassen. Dazu gehören: Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen(IKK), See-Krankenkasse (SeeKK), Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Dann gibt es die so genannten Ersatzkassen: Barmer Ersatzkasse (BEK), Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK), Techniker Krankenkasse (TK), Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Hanseatische Krankenkasse (HEK) Handelskrankenkasse (HKK).

Mit zu den Ersatzkassen gehören auch die AEV-Krankenkassen. Diese bilden aber eine eigene Gruppierung. In ihnen konnten Arbeiter Mitglied werden. Die "richtigen" Ersatzkassen waren nur für Angestellte zugänglich. Da die Unterscheidung aber längst überholt ist und jeder Arbeitnehmer seine Krankenkasse frei wählen kann, ist die Sonderstellung der AEV-Kassen nur noch aus der historischen Entwicklung zu erklären.
AEV-Kassen: Gmünder Ersatzkasse, Profilkrankenkasse


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