Hilfe - mein Berichtsheft!

Das Berichtsheft soll erkennen lassen, ob der Ausbildungsrahmenplan mit den dort vorgesehenen Ausbildungsinhalten eingehalten wird. Die Berichte müssen den tatsächlichen Inhalt und Verlauf der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dies ist in § 11 der ReNoPatAusbV i. V. m. § 6 BBiG geregelt.

 

Die Berichte sollen wiedergeben, was die Auszubildenden im Büro getan haben, z. B. Post geöffnet, Akten herausgesucht, Telefondienst übernommen, Anträge auf Erlassung eines Mahnbescheides ausgefüllt usw. Das Berichtsheft dient nicht dazu, Aufsätze über Themen, wie z. B. „Die Zwangsvollstreckung“, abzufassen. Dies kann, wenn es der Ausbilder für sinnvoll hält, in einem extra dafür angelegten Heft geschehen.

 

Eine ständige Wiederholung täglich anfallender Arbeiten ist nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn die neu hinzugekommenen Tätigkeiten konkret benannt werden. Ansonsten genügt der Hinweis „wie Vormonat“ oder ein ähnlicher Verweis. Das soll aber nicht dazu führen, dass die Berichte monatelang nur noch aus dem Hinweis „wie Vormonat“ bestehen.

 

Es ist grundsätzlich sinnvoll, wenn die in der Berufsschule durchgenommenen Themen in den Fächern Rechtslehre und Kostenrecht ebenfalls kurz benannt werden. Dies kann stichwortartig geschehen. Dadurch bekommt der Ausbilder einen Überblick, was in der Berufsschule gerade durchgenommen worden ist und kann den Ausbildungsverlauf darauf abstimmen.

 

Das Berichtsheft muss regelmäßig geführt werden. Eine Gliederung in Monatsabschnitten ist sinnvoll. Dem Ausbilder soll das Heft mindestens monatlich vorgelegt werden. Jeder Bericht muss mit einem Datum versehen und vom Ausbilder unterschrieben werden. Er sollte möglichst auch den Stempel der Kanzlei tragen.

 

Das Berichtsheft kann entweder in Form eines echten Heftes (Berichtshefte sind in jeder gut sortierten Schreibwarenabteilung erhältlich) oder auch in Form von Einzelblättern maschinenschriftlich geführt werden. Im letzteren Fall muss aber sichergestellt sein, dass die losen Blätter nicht beliebig ausgetauscht werden können. Dies kann durch Zusammenheften und Nummerierung der Seiten geschehen. Das Berichtsheft ist weiter zu führen, wenn der Ausbildungsvertrag wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert wird.

 

Etwaige besondere Anforderungen oder Abweichungen von den obigen Erläuterungen können beim zuständigen Ausbilder erfragt werden.

 

 

entnommen aus: Breit, Brüggen, Neuhausen, Solveen: "Die Prüfung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten", 6. Auflage, 2009, Kiehl


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