Die Zwischenprüfung
Für RENOs und Rechtsanwaltsfachangestellte wird zwischen dem zwölften und achtzehnten Monat der Ausbildung eine schriftliche Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt. Die detaillierte Prüfungsordnung erhält man bei der jeweils zuständigen Rechtsanwalts- oder Notarkammer.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 9 der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 15.02.1995 Abschnitt 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Prüfungsaufgaben werden in folgenden Fächern gestellt:
- Recht, einschließlich Zivilprozessrecht und Kostenrecht, soweit hier Kenntnisse bis zum Zeitpunkt der Prüfung vermittelt wurden,
- Büropraxis und Büroorganisation,
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Arbeiten sind mit einer Dauer von je 60 Min. zu schreiben. Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Die schriftliche Abschlussprüfung
Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsverordnung ist zu Grunde zu legen. Eine detaillierte Prüfungsordnung ist bei der jeweils zuständigen Rechtsanwalts- oder Notarkammer erhältlich.
Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Prüfungsfächern. Der Prüfling soll praxisbezogene Fälle und Aufgaben aus seinem Ausbildungsberuf lösen und dabei zeigen, dass er Regelungen anwenden und rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge verstehen und beurteilen kann.
Prüfungsfächer für alle drei Ausbildungsberufe sind:
- Recht-, Wirtschafts- und Sozialkunde
Das Prüfungsfach umfasst insbesondere Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Grundlagen des Verfassungsrechts, des Wirtschaftens und der Wirtschaftspolitik, Geld- und Zahlungsverkehr, Kredit.
Das Prüfungsfach umfasst insbesondere berufsbezogenes Rechnen und Buchführung.
- Fachbezogene Informationsverarbeitung
Das Prüfungsfach umfasst:
• in Textbearbeitung 60 Min. Formulieren und Gestalten eines fachkundlichen Textes nach Vorgaben mithilfe automatischer Textverarbeitung,
• in Textverarbeitung 30 Min. Erfassen und Gestalten eines fachkundlichen Textes mithilfe automatischer Textverarbeitung.
Weitere Prüfungsfächer für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r sind:
Das Prüfungsfach umfasst insbesondere Ablauf des Zivilprozesses, Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung.
- Rechtsanwaltsgebührenrecht
Das Prüfungsfach umfasst insbesondere Erstellen von Vergütungsrechnungen und das Kostenfestsetzungsverfahren.
Für den Ausbildungsberuf Notarfachangestellte/r sind weitere Prüfungsfächer:
- Freiwillige Gerichtsbarkeit
Das Prüfungsfach umfasst insbesondere Grundbuch-, Register- und Beurkundungsrecht einschließlich des zugehörigen materiellen Rechts.
Das Prüfungsfach umfasst insbesondere Erstellung von Kostenrechnungen und Kosteneinziehung.
Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r sind weitere Prüfungsfächer:
- Zivilprozessrecht und freiwillige Gerichtsbarkeit
Das Prüfungsfach umfasst insbesondere: Ablauf des Zivilverfahrens, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, Grundbuch-, Register- und Beurkundungsrecht einschließlich des zugehörigen materiellen Rechts.
- Gebühren- und Kostenrecht
Das Prüfungsfach umfasst insbesondere Erstellen von Vergütungs- und Kostenrechnungen, das Kostenfestsetzungsverfahren und Kosteneinziehung.
Für das Prüfungsfach Rechnungswesen beträgt die Prüfungsdauer 60 Min., für die übrigen Prüfungsfächer jeweils 90 Min. Sie kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Die mündliche Abschlussprüfung
Mündliche Prüfungen finden in unterschiedlichen Phasen der Abschlussprüfung statt.
Mündliches Prüfungsfach
Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsfach. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den für den Ausbildungsberuf wesentlichen Fragen vertraut ist und praktische Fälle lösen kann. Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss unter der Leitung des Vorsitzenden abgenommen. Es sollen nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Min. dauern. Der Termin der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss bestimmt und dem Prüfungsteilnehmer mit einer Frist von mindestens 2 Wochen bekannt gegeben.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft“ und in den übrigen Fächern mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer mit Ausnahme des Prüfungsfaches „Fachbezogene Informationsverarbeitung“ die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Min. zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Diese Ergänzungsprüfung findet vor oder am Tag der mündlichen Prüfung statt.
Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
entnommen aus: Breit, Brüggen, Neuhausen, Solveen: "Die Prüfung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten", 6. Auflage, 2009, Kiehl