Die RENO-Fachausbildung - Basiswissen

Die Ausbildung wird bundeseinheitlich durch die Ausbildungsverordnung über die Berufsausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten vom 15.02.1995 geregelt (ReNoPatAusbV BGBl. l, S. 206).

 

 

 

 

Gemeinsamer Teil der Ausbildung für alle genannten Berufe sind im ersten Ausbildungsjahr insbesondere die Grundsätze der Büropraxis und Büroorganisation und Grundsätze der Rechtsordnung.

 

Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr sind gemeinsame Teile der Ausbildung für die genannten Berufe die Beschäftigung mit wesentlichen Vorschriften des Berufsrechts der Anwälte und Notare, dem Aufbau und den Aufgaben der Rechtspflege sowie Aneignung von grundsätzlichen Kenntnissen und Fertigkeiten in der Büropraxis.

 

Daneben lernen die Auszubildenden die besonderen Teile des Ausbildungsberufsbildes für die Rechtsanwaltsfachangestellten und ebenso für die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten kennen.

 

Für Auszubildende als Notarfachangestellte, die aufgrund der besonderen Notariatsformen im Nurnotariat ausgebildet werden (z. B. Rheinische Notarkammer) gelten ebenfalls die genannten Vorschriften der Ausbildungsordnung.

 

In dem Ausbildungsberufsbild für die Rechtsanwaltsfachangestellten ist schwerpunktmäßig die Mitarbeit bei der Behandlung von Fällen aus den verschiedenen Rechtsgebieten, Mitarbeit in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten und Erstellen von Vergütungsrechnungen zu nennen. Die Schwerpunkte bei dem Ausbildungsberufsbild für die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten liegen in der Mitarbeit bei der Bearbeitung von Fällen aus den verschiedenen Rechtsgebieten, Mitarbeit im Urkundswesen und beim Führen der Bücher des Notars, Mitarbeit bei der Abwicklung von Grundstücksangelegenheiten und Erstellung von Kostenrechnungen.

 

Notarfachangestellte in einem Nurnotariat wirken in den Bereichen Immobilien (Kauf, Schenkung, Bestellung von Grundpfandrechten usw.), Ehe und Familie (Ehevertrag, Adoption, Scheidungs- und Partnervertrag usw.), Erben und Schenken (Testament und Erbvertrag, Erbschein, Erbauseinandersetzung usw.) und Handelsregister (Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Handelsregisteranmeldung usw.) mit.

 

Die Ausbildungsordnung beinhaltet im Einzelnen:

 

  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
  • die Ausbildungsdauer - sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
  • die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind,
  • eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse,
  • die Prüfungsanforderungen (§ 25 Abs. 2 BBiG).

 

Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt, hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 3 Abs. 1 BBiG). Das Berufsbildungsgesetz nennt die Person, die einen Auszubildenden einstellt, den Ausbildenden.

 

In die Niederschrift sind nach § 4 Abs. 1 BBiG aufzunehmen:

 

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung (§ 10 BBiG),
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann (§ 4 Abs. 1 BBiG),
  • der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen (§ 7 BBiG),
  • der gesetzliche Mindesturlaub ist
  1.  für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt und
  2.  für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt,  Schwerbehinderte haben Anspruch auf Zusatzurlaub (SchwbG).

 

Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Eine Verkürzung um ein halbes Jahr ist dann möglich, wenn der Leistungsdurchschnitt in der Kanzlei wie in der Schule bei 2,0 liegt.

 

 

entnommen aus: Breit, Brüggen, Neuhausen, Solveen: "Die Prüfung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten", 6. Auflage, 2009, Kiehl


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