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		<title>Discussion Forum</title>
		<link>http://www.azubee.de/</link>
		<description>Discussion forum feed</description>
		<language>en-US</language>
		<copyright>&#x2117; &amp; &#xA9; Your Organization</copyright>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 2009 09:53:40 CEST</pubDate>
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		<category>Religion &amp; Spirituality</category>
		<item>
			<title>Frage zur Mindestvergütung für Auszubildende STFA </title>
			<link>http://www.azubee.de/berufe-spezial/fragen-an-die-redaktion.html?tx_wecdiscussion%5Bsingle%5D=232</link>
			<description>&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;&lt;b&gt;Frage:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich komme jetzt in das 2. Lehrjahr und lerne Steuerfachangestellte in Niedersachsen. Ein Klassenkamerad hat mir letztens erzählt, dass die Mindestvergütung für uns nun nicht bei 450 EUR brutto liegt, sondern bei 550 EUR brutto im 2. Lehrjahr! &lt;/b&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;&lt;b&gt;1.) Stimmt das?&lt;/b&gt;&lt;b&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;&lt;b&gt;2.) Wenn ja, haben wir jetzt Pech gehabt, weil wir vertraglich ja was anderes unterschrieben haben? Oder müssen unsere Arbeitgeber uns jetzt hochstufen, da wir sonst unterbezahlt werden?&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;Antwort:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine gesetzliche Mindestvergütung existiert für den Ausbildungsberuf in keinem Fall. Was es gibt, sind empfohlene Vergütungen der Steuerberaterkammern, die je nach Kammerbezirk unterschiedlich ausfallen, für den Arbeitgeber aber nicht bindend sind.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Die Bundessteuerberaterkammer schreibt zu dem Thema:&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;&amp;quot;Hier gibt es keine gesetzlich verbindlichen Vorgaben. Das Berufsausbildungsgesetz schreibt nur vor, dass dem/r Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Die Steuerberaterkammern haben zur Höhe der Vergütung Empfehlungen ausgesprochen. Im Jahr 2008 betrugen die empfohlenen Ausbildungsvergütungen bundesdurchschnittlich 484 € im ersten, 549 € im zweiten und 630 € im dritten Ausbildungsjahr. Zur Höhe der aktuell empfohlenen Ausbildungsvergütung in Ihrer Region wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Steuerberaterkammer.&amp;quot;&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Auf den Seiten der Kammer in Niedersachsen haben wir keine Empfehlungen gefunden - im Zweifel müsste man dort nachfragen.&lt;/p&gt;</description>
			<pubDate>Mon, 20 Jul 2009 09:53:40 CEST</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title>Leserfrage zu STFA 02/2009 (Abgeltungsteuer)</title>
			<link>http://www.azubee.de/berufe-spezial/fragen-an-die-redaktion.html?tx_wecdiscussion%5Bsingle%5D=203</link>
			<description>&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;&lt;b&gt;Frage 1: &lt;br /&gt;Auf der Seite 25 schreiben Sie, dass bei Zinserträgen aus einem Privatdarlehen auch der Steuersatz von 25% angewandt wird (zzgl. Soli + KiSt).&lt;br /&gt;Ist dies in Ordnung? Greift hier nicht der individuelle Steuersatz, egal wie hoch der Steuersatz eines Mandanten ist?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;b&gt;Frage 2: &lt;br /&gt;Wie ist es mit dem Sparerfreibetrag? Wird dieser auf alle Fälle vom Finanzamt berücksichtigt, auch wenn ein Mandant z.B. nur noch die Zinsen aus einem Privatdarlehen anzugeben hat, da seine übrigen Zinsen bereits mit 25% Abgeltungssteuer belastet worden sind oder sind wegen der Berücksichtigung des Sparerfreibetrages doch nochmals alle Zinsen zu erklären?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Antwort zur Frage 1:&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;Für grds. alle Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG gilt der &amp;quot;Abgeltungsteuersatz&amp;quot; des § 32d Abs. 1 EStG. Die Ausnahmen davon sind in § 32d Abs. 2 EStG aufgeführt. Dazu zählen z.B. Kapitalerträge von &amp;quot;nahe stehenden Personen&amp;quot;. Was unter den Begriff &amp;quot;nahe stehenden Personen&amp;quot; fällt, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Gesetzgeber deutet in der Gesetzesbegründung aber an, dass hiermit nicht automatisch ein Verwandtschaftsverhältnis zu verstehen ist, sondern &amp;quot;wirtschaftliche Interessen&amp;quot; gemeint sind.&lt;br /&gt;Ein Privatdarlehen unterliegt daher grds. auch dem Abgeltungsteuersatz und ist mangels Kapitalertragsteuereinbehalt im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32d Abs. 3 EStG).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Antwort zu Frage 2:&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;Aus § 32d Abs. 3 EStG ist zu folgern, dass grds. nur die nicht dem Kapitalertragsteuereingehalt unterlegenen Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Dies würde auch dem Nebenzweck, den der Gesetzgeber verfolgte entsprechen: Eine Vereinfachung im Verwaltungsverfahren.&lt;br /&gt;Um die Steuer richtig festzusetzen, müsste in diesem Fall die Höhe des verbrauchten Sparerpauschbetrages ebenfalls angegeben werden.&lt;br /&gt;Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die Verwaltung in den Steuererklärungsvordrucken 2009 diese Daten abfragt.&lt;/p&gt;</description>
			<pubDate>Mon, 11 May 2009 12:24:15 CEST</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title>Leserfrage zu RENO 02/2009</title>
			<link>http://www.azubee.de/berufe-spezial/fragen-an-die-redaktion.html?tx_wecdiscussion%5Bsingle%5D=173</link>
			<description>&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;&lt;b&gt;Frage:&lt;br /&gt;Mich hat eine Aufgabe in der Klausur Rechtskunde, WiSo der Ausgabe Februar 2009 sehr gewundert. Es geht um die Aufgabe 9, wo das Vermögen an die Erben verteilt werden soll. In der Aufgabe steht, dass zwei Kinder enterbt werden, somit dürfte nur der Pflichteilsanspruch in Höhe von 40.000 € entstehen. Allerdings ist die Berechnung der anderen Erbberechtigten für mich nicht nachvollziehbar. Wie kommt man zum Beispiel auf  80.000 €  +  40.000 €  für Tanja? Aus welchem Paragraphen ergibt sich dieses Ergebnis? Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir &amp;quot;auf die Sprünge&amp;quot; helfen könnten.&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Antwort:&lt;/p&gt;&lt;ol&gt;&lt;li&gt;Die Erblasserin ist verwitwet und hat Kinder und Enkel also gilt § 1924 und § 1925 BGB.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Leo und Leonie und die Schwiegersöhne sind nicht Verwandte der Erblasserin und sind somit hier nicht erbberechtigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die Erblasserin hatte die vier Kinder:&lt;br /&gt;Erben gleichen Ranges erben stets zu gleichen Teilen gem. § 1924 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;Bei einem Vermögen von 320.000,00 € bekommt jedes Kind 80.000,00 €.&lt;br /&gt;Da Peter und Paul enterbt wurden, bekommen sie nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von je 80.000,- € gem. § 2303 Abs. 1, S. 2 BGB.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;• Peter 80.000,00 € - 40.000,00 € = 40.000,00 € (noch auf die anderen Kinder zu verteilende 40.000,00 €)&lt;br /&gt;• Paul 80.000,00 € - 40.000,00 € = 40.000,00 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Susanne ist verstorben und somit bekommen die Kinder jeweils die Hälfte von dem Anteil der Mutter.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;• Max 1/2 von 80.000,00 € = 40.000,00 € und die Hälfte von 40.000,00 €, die die Mutter statt Peter und Paul erbt. &lt;br /&gt;• Maria 1/2 von 80.000,00 € = 40.000,00 € alles nach § 1925 Abs. 3 BGB.&lt;br /&gt;• Tanja 80.000,00 € regulär und 40.000,00 € die Hälfte von Peter und Paul zusammen (80.000,00 €)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Probe:&lt;br /&gt;Peter     40.000,00 €&lt;br /&gt;Paul     40.000,00 €&lt;br /&gt;Max     60.000,00 €&lt;br /&gt;Maria     60.000,00 €&lt;br /&gt;Tanja     120.000,00 €&lt;br /&gt;Summe:     320.000,00 €.&lt;/li&gt;&lt;/ol&gt;</description>
			<pubDate>Mon, 30 Mar 2009 12:57:20 CEST</pubDate>
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			<source url="http://www.azubee.de/">Leserfrage zu RENO 02/2009</source>
		</item>
		<item>
			<title>Leserfrage zu STFA 03/2009</title>
			<link>http://www.azubee.de/berufe-spezial/fragen-an-die-redaktion.html?tx_wecdiscussion%5Bsingle%5D=170</link>
			<description>&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;&lt;b&gt;Frage:&lt;br /&gt;In Eurem Internetportal gebt Ihr den Hinweis, dass haushaltsnahe Dienstleistungen durch einen Gesetzesfehler auch schon ab 2008 in Höhe von 1.200,00 € geltend gemacht werden können. Ich habe heute in den Gesetzestexten nachgeschaut und leider nichts gefunden. Ich wäre dankbar für einen Hinweis unter Angabe der Fundstellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Antwort:&lt;br /&gt;Die Verdopplung des Höchstbetrags ist gem. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten (22.12.2008), also bereits in bzw. für 2008. Fundstelle: BStBl I 2009 S. 133-135.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ersten Fachaufsätzen von verwaltungsnahen Autoren ist zu entnehmen, dass man sich seitens der Finanzverwaltung wohl dagegen sträuben wird – eine offizielle Stellungnahme gibt es aber soweit ersichtlich noch nicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;</description>
			<pubDate>Wed, 25 Mar 2009 09:12:21 CET</pubDate>
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			<source url="http://www.azubee.de/">Leserfrage zu STFA 03/2009</source>
		</item>
		<item>
			<title>Leserfrage zu STFA 1/2009</title>
			<link>http://www.azubee.de/berufe-spezial/fragen-an-die-redaktion.html?tx_wecdiscussion%5Bsingle%5D=162</link>
			<description>&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;&lt;b&gt;Frage:&lt;br /&gt;Ich habe die Fallstudie „Wechsel der Gewinnermittlungsart“ gelesen. Der Beitrag ist für die steuerliche Praxis von enormer Bedeutung, da der Wechsel der Gewinnermittlungsart immer häufiger vorkommt. Hinsichtlich der Verbuchung bei einem Gewerbetreibenden, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, habe ich noch Schwierigkeiten. Könnten Sie mir folgende Fragen beantworten?&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;ol&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Verbuchung einer Kundenforderung über eine Lieferung am 20.12.2008 (Rechnungsdatum 31.12.2008; Zahlungsdatum 15.01.2009) über 1.190 €&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Verbuchung einer Kundenforderung über eine Arbeiten vom 03.12.-29.12.2008 (Rechnungsdatum 07.01.2009; Zahlungsdatum 15.01.2009) über 3.570 €&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Verbuchung einer Wareneingangsrechnung aufgrund einer Lieferung vom 17.12.2008 (Rechnungsdatum 17.12.2008; Zahlungsdatum 07.01.2009) über 1.190 €&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Verbuchung einer Versicherungsprämie für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009 über 1.200 € (Zahlung des vollen Betrags bereits am 03.07.2008)&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ol&gt;&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;Antwort:&lt;br /&gt;&lt;b&gt;1. Allgemeines zur Gewinnermittlung (kurze Zusammenfassung)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Der Wechsel der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kommt in der steuerlichen Praxis in der Tat immer häufiger vor und bereitet vielen Praktikern Schwierigkeiten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Wechsel bringt zwangsläufig mit sich, dass Geschäftsvorfälle doppelt oder nicht erfasst werden. Um dies zu verhindern, muss der Gewinn des Übergangsjahres durch Hinzu- und Abrechnungen außerhalb der Bilanz korrigiert werden. Ein Grundschema bzw. eine vereinfachte Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart finden Sie in der &lt;b&gt;Anlage zu&lt;/b&gt; &lt;b&gt;R 4.6 EStR&lt;/b&gt; im Einkommensteuerhandbuch 2007.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Warenbestand:   Gewinnerhöhung&lt;br /&gt;Warenforderungsanfangsbestand: Gewinnerhöhung&lt;br /&gt;Sonstige Forderungen:  Gewinnerhöhung&lt;br /&gt;Warenschuldenanfangsbestand: Gewinnminderung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;i&gt;Merke:&lt;br /&gt;Als Faustregel für die Ermittlung des Übergangsgewinns kann man festhalten, dass sämtliche Aktivposten (mit Ausnahme des Grund und Bodens) den Übergangsgewinn erhöhen und sämtliche Passivposten den Übergangsgewinn mindern.&lt;br /&gt;&lt;/i&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;2. Verbuchung der Geschäftsvorfälle&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;1. Verbuchung einer Kundenforderung über eine Lieferung am 20.12.2008 (Rechnungsdatum 31.12.2008; Zahlungsdatum 15.01.2009) über 1.190 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung ist der Vorgang mangels Zahlungszufluss in 2008 bislang nicht erfasst worden. Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Wirtschaftsjahr 2009 wird die Vereinnahmung einer Kundenforderung ebenfalls nicht gewinnwirksam erfasst, sodass eine Korrektur beim Übergangsgewinn zu berücksichtigen ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Korrektur Übergangsgewinn 01.01.2009&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kundenforderung:       + 1.190 €&lt;br /&gt;Umsatzsteuerschuld:     ./. 190 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Buchungen im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;01.01.2009: Forderungen aus Lieferungen/Leistung 1.190 €&lt;br /&gt;                                         an Kapital                                                       1.000 €&lt;br /&gt;                                         an Umsatzsteuerschuld                                     190 €&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;15.01.2009: Bank                                                      1.190 €&lt;br /&gt;                                         an Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 1.190 €&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;10.02.2009: Umsatzsteuerschuld                                 190 €&lt;br /&gt;                                         an Bank                                                              190 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Verbuchung einer Kundenforderung über Arbeiten vom 03.12.-29.12.2008 (Rechnungsdatum 07.01.2009; Zahlungsdatum 15.01.2009) über 3.570 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mangels Zufluss kann die Kundenforderung im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung 2008 nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Wirtschaftsjahr 2009 wirkt sich die Begleichung der Kundenforderung ebenfalls nicht aus, sodass eine Berücksichtigung im Rahmen des Übergangsgewinns notwendig ist, sodass sich der Vorgang zutreffend auf den Gesamtgewinn auswirkt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Korrektur Übergangsgewinn 01.01.2009&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kundenforderung:      + 3.570 €&lt;br /&gt;Umsatzsteuerschuld:  ./.   570 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Buchungen im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;01.01.2009: Forderungen aus Lieferungen/Leistung 3.570 €&lt;br /&gt;                                        an Kapital                                                       3.000 €&lt;br /&gt;                                        an Umsatzsteuerschuld                                     570 €&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;15.01.2009: Bank                                                      3.570 €&lt;br /&gt;                                        an Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 3.570 €&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;10.02.2009: Umsatzsteuerschuld                                570 €&lt;br /&gt;                                        an Bank                                                             570 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Verbuchung einer Wareneingangsrechnung aufgrund einer Lieferung vom 17.12.2008 (Rechnungsdatum 17.12.2008; Zahlungsdatum 07.01.2009) über 1.190 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unterstellt, die Waren sind am 31.12.2008/01.01.2009 noch nicht verkauft, dann ist der Wareneingang im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung als Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Verausgabung zu berücksichtigen. Über den Wareneinsatz würde sich der vorhandene Warenbestand im Rahmen der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nochmals und somit doppelt gewinnmindernd auswirken. Dies bedarf einer Korrektur im Rahmen der Ermittlung des Übergangsgewinns.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Korrektur Übergangsgewinn 01.01.2009&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Warenbestand :          +  1.000 €&lt;br /&gt;Vorsteuer-Forderung:  +     190 €&lt;br /&gt;Verbindlichkeiten:        ./. 1.190 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Buchungen im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;01.01.2009: Warenbestand                         1.000 €&lt;br /&gt;                     Vorsteuer-Forderung                  190 €&lt;br /&gt;                                        an Verbindlichkeiten Lieferungen/Leistungen  1.190 €&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;07.01.2009: Verb. Lieferungen/Leistungen  1.190 €&lt;br /&gt;                                        an Bank                                                            1.190 €&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;10.02.2009: Bank                                           190 €&lt;br /&gt;                                        an Vorsteuer-Forderung                                     190 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;i&gt;Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich darf sich der Kauf von Waren nicht gewinnwirksam auswirken. Die Auswirkung auf den Gewinn erfolgt erst im Zeitpunkt des Verkaufs der Waren über den Wareneinsatz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/i&gt;4. Verbuchung einer Versicherungsprämie für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009 über 1.200 € (Zahlung des vollen Betrags bereits am 03.07.2008)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung sind die Aufwendungen für die Versicherungsprämie für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009 zutreffend im Zeitpunkt der Verausgabung in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt worden. In der Eröffnungsbilanz ist für die Aufwendungen vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen, da es sich um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag handelt, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Korrektur Übergangsgewinn 01.01.2009&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;aktiver RAP : + 600 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Buchungen im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;01.01.2009: aktiver RAP                        600 €&lt;br /&gt;                                                       an Kapital                                            600 €&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;bodytext&quot;&gt;31.01.2009: Versicherungsaufwand      100 €&lt;br /&gt;                                                       an aktiver RAP                                     100 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Buchung zum 31.01.2009 ist für die Monate Februar bis Juni 2009 jeweils am Monatsende vorzunehmen, sodass der Versicherungsaufwand zutreffend zugeordnet wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Eröffnungsbilanz ist grundsätzlich nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Allerdings wird die Finanzverwaltung nach Aufforderung zur Führung von Büchern dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Steuerberater eine angemessene Frist mitteilen, innerhalb eine Eröffnungsbilanz eingereicht werden soll. Um überflüssigen Schriftverkehr und unnötige Streitigkeiten mit dem zuständigen Finanzamt zu vermeiden, sollte die Eröffnungsbilanz zeitnah und innerhalb der von der Finanzbehörde mitgeteilten Frist eingereicht werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;b&gt;Zu Ihren Lösungen 1-4 noch eine kurze Frage:&lt;br /&gt;Ist es richtig, dass ich die geschuldete Umsatzsteuer mit den Voranmeldungen für 1/09 abführe?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Es kommt darauf an, ob der Unternehmer die Umsätze nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten versteuert (§§ 16, 20 UStG). &lt;br /&gt;Im Falle einer Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist für den Voranmeldungszeitraum der Zeitpunkt des tatsächlichen Geldzuflusses entscheidend. Der Unternehmer muss allerdings die Voraussetzungen des § 20 EStG erfüllen. &lt;br /&gt;Bei einer Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (ggf. mir Wahlrechtsausübung im Rahmen des Übergangs zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich) ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung entscheidend. &lt;br /&gt;Regelmäßig werden bilanzierende Unternehmer die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern. Dies ist im Rahmen der laufenden Buchführung wesentlich einfacher. &lt;br /&gt;Im vorliegenden Fall würde ich Ihnen zustimmen, dass die Umsätze im VAZ 01/09 zu versteuern sind, wenn der Unternehmer sein Wahlrecht dahingehend ausübt, dass zukünftig die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten erfolgen soll. &lt;/p&gt;</description>
			<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 12:04:37 CET</pubDate>
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