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Frage zur Mindestvergütung für Auszubildende STFA
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Frage:
Ich komme jetzt in das 2. Lehrjahr und lerne Steuerfachangestellte in Niedersachsen. Ein Klassenkamerad hat mir letztens erzählt, dass die Mindestvergütung für uns nun nicht bei 450 EUR brutto liegt, sondern bei 550 EUR brutto im 2. Lehrjahr!
1.) Stimmt das?
2.) Wenn ja, haben wir jetzt Pech gehabt, weil wir vertraglich ja was anderes unterschrieben haben? Oder müssen unsere Arbeitgeber uns jetzt hochstufen, da wir sonst unterbezahlt werden?
Antwort:
Eine gesetzliche Mindestvergütung existiert für den Ausbildungsberuf in keinem Fall. Was es gibt, sind empfohlene Vergütungen der Steuerberaterkammern, die je nach Kammerbezirk unterschiedlich ausfallen, für den Arbeitgeber aber nicht bindend sind. Die Bundessteuerberaterkammer schreibt zu dem Thema: "Hier gibt es keine gesetzlich verbindlichen Vorgaben. Das Berufsausbildungsgesetz schreibt nur vor, dass dem/r Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Die Steuerberaterkammern haben zur Höhe der Vergütung Empfehlungen ausgesprochen. Im Jahr 2008 betrugen die empfohlenen Ausbildungsvergütungen bundesdurchschnittlich 484 € im ersten, 549 € im zweiten und 630 € im dritten Ausbildungsjahr. Zur Höhe der aktuell empfohlenen Ausbildungsvergütung in Ihrer Region wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Steuerberaterkammer." Auf den Seiten der Kammer in Niedersachsen haben wir keine Empfehlungen gefunden - im Zweifel müsste man dort nachfragen. |
Leserfrage zu STFA 02/2009 (Abgeltungsteuer)
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Frage 1: Auf der Seite 25 schreiben Sie, dass bei Zinserträgen aus einem Privatdarlehen auch der Steuersatz von 25% angewandt wird (zzgl. Soli + KiSt). Ist dies in Ordnung? Greift hier nicht der individuelle Steuersatz, egal wie hoch der Steuersatz eines Mandanten ist?
Frage 2: Wie ist es mit dem Sparerfreibetrag? Wird dieser auf alle Fälle vom Finanzamt berücksichtigt, auch wenn ein Mandant z.B. nur noch die Zinsen aus einem Privatdarlehen anzugeben hat, da seine übrigen Zinsen bereits mit 25% Abgeltungssteuer belastet worden sind oder sind wegen der Berücksichtigung des Sparerfreibetrages doch nochmals alle Zinsen zu erklären?
Antwort zur Frage 1:
Für grds. alle Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG gilt der "Abgeltungsteuersatz" des § 32d Abs. 1 EStG. Die Ausnahmen davon sind in § 32d Abs. 2 EStG aufgeführt. Dazu zählen z.B. Kapitalerträge von "nahe stehenden Personen". Was unter den Begriff "nahe stehenden Personen" fällt, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Gesetzgeber deutet in der Gesetzesbegründung aber an, dass hiermit nicht automatisch ein Verwandtschaftsverhältnis zu verstehen ist, sondern "wirtschaftliche Interessen" gemeint sind. Ein Privatdarlehen unterliegt daher grds. auch dem Abgeltungsteuersatz und ist mangels Kapitalertragsteuereinbehalt im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32d Abs. 3 EStG).
Antwort zu Frage 2:
Aus § 32d Abs. 3 EStG ist zu folgern, dass grds. nur die nicht dem Kapitalertragsteuereingehalt unterlegenen Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Dies würde auch dem Nebenzweck, den der Gesetzgeber verfolgte entsprechen: Eine Vereinfachung im Verwaltungsverfahren. Um die Steuer richtig festzusetzen, müsste in diesem Fall die Höhe des verbrauchten Sparerpauschbetrages ebenfalls angegeben werden. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die Verwaltung in den Steuererklärungsvordrucken 2009 diese Daten abfragt. |
Leserfrage zu RENO 02/2009
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Frage: Mich hat eine Aufgabe in der Klausur Rechtskunde, WiSo der Ausgabe Februar 2009 sehr gewundert. Es geht um die Aufgabe 9, wo das Vermögen an die Erben verteilt werden soll. In der Aufgabe steht, dass zwei Kinder enterbt werden, somit dürfte nur der Pflichteilsanspruch in Höhe von 40.000 € entstehen. Allerdings ist die Berechnung der anderen Erbberechtigten für mich nicht nachvollziehbar. Wie kommt man zum Beispiel auf 80.000 € + 40.000 € für Tanja? Aus welchem Paragraphen ergibt sich dieses Ergebnis? Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir "auf die Sprünge" helfen könnten.
Antwort: - Die Erblasserin ist verwitwet und hat Kinder und Enkel also gilt § 1924 und § 1925 BGB.
- Leo und Leonie und die Schwiegersöhne sind nicht Verwandte der Erblasserin und sind somit hier nicht erbberechtigt.
- Die Erblasserin hatte die vier Kinder:
Erben gleichen Ranges erben stets zu gleichen Teilen gem. § 1924 Abs. 4 BGB. Bei einem Vermögen von 320.000,00 € bekommt jedes Kind 80.000,00 €. Da Peter und Paul enterbt wurden, bekommen sie nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von je 80.000,- € gem. § 2303 Abs. 1, S. 2 BGB.
• Peter 80.000,00 € - 40.000,00 € = 40.000,00 € (noch auf die anderen Kinder zu verteilende 40.000,00 €) • Paul 80.000,00 € - 40.000,00 € = 40.000,00 €
Susanne ist verstorben und somit bekommen die Kinder jeweils die Hälfte von dem Anteil der Mutter.
• Max 1/2 von 80.000,00 € = 40.000,00 € und die Hälfte von 40.000,00 €, die die Mutter statt Peter und Paul erbt. • Maria 1/2 von 80.000,00 € = 40.000,00 € alles nach § 1925 Abs. 3 BGB. • Tanja 80.000,00 € regulär und 40.000,00 € die Hälfte von Peter und Paul zusammen (80.000,00 €)
Probe: Peter 40.000,00 € Paul 40.000,00 € Max 60.000,00 € Maria 60.000,00 € Tanja 120.000,00 € Summe: 320.000,00 €.
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Leserfrage zu STFA 03/2009
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Frage: In Eurem Internetportal gebt Ihr den Hinweis, dass haushaltsnahe Dienstleistungen durch einen Gesetzesfehler auch schon ab 2008 in Höhe von 1.200,00 € geltend gemacht werden können. Ich habe heute in den Gesetzestexten nachgeschaut und leider nichts gefunden. Ich wäre dankbar für einen Hinweis unter Angabe der Fundstellen.
Antwort: Die Verdopplung des Höchstbetrags ist gem. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten (22.12.2008), also bereits in bzw. für 2008. Fundstelle: BStBl I 2009 S. 133-135.
Ersten Fachaufsätzen von verwaltungsnahen Autoren ist zu entnehmen, dass man sich seitens der Finanzverwaltung wohl dagegen sträuben wird – eine offizielle Stellungnahme gibt es aber soweit ersichtlich noch nicht.
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Leserfrage zu STFA 1/2009
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Frage: Ich habe die Fallstudie „Wechsel der Gewinnermittlungsart“ gelesen. Der Beitrag ist für die steuerliche Praxis von enormer Bedeutung, da der Wechsel der Gewinnermittlungsart immer häufiger vorkommt. Hinsichtlich der Verbuchung bei einem Gewerbetreibenden, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, habe ich noch Schwierigkeiten. Könnten Sie mir folgende Fragen beantworten? - Verbuchung einer Kundenforderung über eine Lieferung am 20.12.2008 (Rechnungsdatum 31.12.2008; Zahlungsdatum 15.01.2009) über 1.190 €
- Verbuchung einer Kundenforderung über eine Arbeiten vom 03.12.-29.12.2008 (Rechnungsdatum 07.01.2009; Zahlungsdatum 15.01.2009) über 3.570 €
- Verbuchung einer Wareneingangsrechnung aufgrund einer Lieferung vom 17.12.2008 (Rechnungsdatum 17.12.2008; Zahlungsdatum 07.01.2009) über 1.190 €
- Verbuchung einer Versicherungsprämie für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009 über 1.200 € (Zahlung des vollen Betrags bereits am 03.07.2008)
Antwort: 1. Allgemeines zur Gewinnermittlung (kurze Zusammenfassung)
Der Wechsel der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kommt in der steuerlichen Praxis in der Tat immer häufiger vor und bereitet vielen Praktikern Schwierigkeiten.
Der Wechsel bringt zwangsläufig mit sich, dass Geschäftsvorfälle doppelt oder nicht erfasst werden. Um dies zu verhindern, muss der Gewinn des Übergangsjahres durch Hinzu- und Abrechnungen außerhalb der Bilanz korrigiert werden. Ein Grundschema bzw. eine vereinfachte Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart finden Sie in der Anlage zu R 4.6 EStR im Einkommensteuerhandbuch 2007.
Warenbestand: Gewinnerhöhung Warenforderungsanfangsbestand: Gewinnerhöhung Sonstige Forderungen: Gewinnerhöhung Warenschuldenanfangsbestand: Gewinnminderung
Merke: Als Faustregel für die Ermittlung des Übergangsgewinns kann man festhalten, dass sämtliche Aktivposten (mit Ausnahme des Grund und Bodens) den Übergangsgewinn erhöhen und sämtliche Passivposten den Übergangsgewinn mindern.
2. Verbuchung der Geschäftsvorfälle
1. Verbuchung einer Kundenforderung über eine Lieferung am 20.12.2008 (Rechnungsdatum 31.12.2008; Zahlungsdatum 15.01.2009) über 1.190 €
Im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung ist der Vorgang mangels Zahlungszufluss in 2008 bislang nicht erfasst worden. Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Wirtschaftsjahr 2009 wird die Vereinnahmung einer Kundenforderung ebenfalls nicht gewinnwirksam erfasst, sodass eine Korrektur beim Übergangsgewinn zu berücksichtigen ist.
Korrektur Übergangsgewinn 01.01.2009
Kundenforderung: + 1.190 € Umsatzsteuerschuld: ./. 190 €
Buchungen im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
01.01.2009: Forderungen aus Lieferungen/Leistung 1.190 € an Kapital 1.000 € an Umsatzsteuerschuld 190 €
15.01.2009: Bank 1.190 € an Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 1.190 €
10.02.2009: Umsatzsteuerschuld 190 € an Bank 190 €
2. Verbuchung einer Kundenforderung über Arbeiten vom 03.12.-29.12.2008 (Rechnungsdatum 07.01.2009; Zahlungsdatum 15.01.2009) über 3.570 €
Mangels Zufluss kann die Kundenforderung im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung 2008 nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Wirtschaftsjahr 2009 wirkt sich die Begleichung der Kundenforderung ebenfalls nicht aus, sodass eine Berücksichtigung im Rahmen des Übergangsgewinns notwendig ist, sodass sich der Vorgang zutreffend auf den Gesamtgewinn auswirkt.
Korrektur Übergangsgewinn 01.01.2009
Kundenforderung: + 3.570 € Umsatzsteuerschuld: ./. 570 €
Buchungen im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
01.01.2009: Forderungen aus Lieferungen/Leistung 3.570 € an Kapital 3.000 € an Umsatzsteuerschuld 570 €
15.01.2009: Bank 3.570 € an Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 3.570 €
10.02.2009: Umsatzsteuerschuld 570 € an Bank 570 €
3. Verbuchung einer Wareneingangsrechnung aufgrund einer Lieferung vom 17.12.2008 (Rechnungsdatum 17.12.2008; Zahlungsdatum 07.01.2009) über 1.190 €
Unterstellt, die Waren sind am 31.12.2008/01.01.2009 noch nicht verkauft, dann ist der Wareneingang im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung als Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Verausgabung zu berücksichtigen. Über den Wareneinsatz würde sich der vorhandene Warenbestand im Rahmen der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nochmals und somit doppelt gewinnmindernd auswirken. Dies bedarf einer Korrektur im Rahmen der Ermittlung des Übergangsgewinns.
Korrektur Übergangsgewinn 01.01.2009
Warenbestand : + 1.000 € Vorsteuer-Forderung: + 190 € Verbindlichkeiten: ./. 1.190 €
Buchungen im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
01.01.2009: Warenbestand 1.000 € Vorsteuer-Forderung 190 € an Verbindlichkeiten Lieferungen/Leistungen 1.190 €
07.01.2009: Verb. Lieferungen/Leistungen 1.190 € an Bank 1.190 €
10.02.2009: Bank 190 € an Vorsteuer-Forderung 190 €
Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich darf sich der Kauf von Waren nicht gewinnwirksam auswirken. Die Auswirkung auf den Gewinn erfolgt erst im Zeitpunkt des Verkaufs der Waren über den Wareneinsatz.
4. Verbuchung einer Versicherungsprämie für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009 über 1.200 € (Zahlung des vollen Betrags bereits am 03.07.2008)
Im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung sind die Aufwendungen für die Versicherungsprämie für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009 zutreffend im Zeitpunkt der Verausgabung in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt worden. In der Eröffnungsbilanz ist für die Aufwendungen vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen, da es sich um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag handelt, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Korrektur Übergangsgewinn 01.01.2009
aktiver RAP : + 600 €
Buchungen im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
01.01.2009: aktiver RAP 600 € an Kapital 600 €
31.01.2009: Versicherungsaufwand 100 € an aktiver RAP 100 €
Die Buchung zum 31.01.2009 ist für die Monate Februar bis Juni 2009 jeweils am Monatsende vorzunehmen, sodass der Versicherungsaufwand zutreffend zugeordnet wird.
Die Eröffnungsbilanz ist grundsätzlich nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Allerdings wird die Finanzverwaltung nach Aufforderung zur Führung von Büchern dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Steuerberater eine angemessene Frist mitteilen, innerhalb eine Eröffnungsbilanz eingereicht werden soll. Um überflüssigen Schriftverkehr und unnötige Streitigkeiten mit dem zuständigen Finanzamt zu vermeiden, sollte die Eröffnungsbilanz zeitnah und innerhalb der von der Finanzbehörde mitgeteilten Frist eingereicht werden.
Zu Ihren Lösungen 1-4 noch eine kurze Frage: Ist es richtig, dass ich die geschuldete Umsatzsteuer mit den Voranmeldungen für 1/09 abführe?
Es kommt darauf an, ob der Unternehmer die Umsätze nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten versteuert (§§ 16, 20 UStG). Im Falle einer Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist für den Voranmeldungszeitraum der Zeitpunkt des tatsächlichen Geldzuflusses entscheidend. Der Unternehmer muss allerdings die Voraussetzungen des § 20 EStG erfüllen. Bei einer Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (ggf. mir Wahlrechtsausübung im Rahmen des Übergangs zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich) ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung entscheidend. Regelmäßig werden bilanzierende Unternehmer die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern. Dies ist im Rahmen der laufenden Buchführung wesentlich einfacher. Im vorliegenden Fall würde ich Ihnen zustimmen, dass die Umsätze im VAZ 01/09 zu versteuern sind, wenn der Unternehmer sein Wahlrecht dahingehend ausübt, dass zukünftig die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten erfolgen soll. |
Leserfrage zu haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a EStG
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Frage: In welchem Zeitraum sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen? Ich habe beispielsweise die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 erst am 21.12.2008 erhalten. In welchem Veranlagungszeitraum sind die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Gartenarbeit, Hausmeister) steuermindernd zu berücksichtigen?
Antwort: Die Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben vom 26.10.2007 (BStBl. 2007 I S. 793) ausführlich zur steuerlichen Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen Stellung genommen und eine Vielzahl von Zweifelsfragen in der steuerlichen Praxis beantwortet.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Tätigkeiten i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören und die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fallen hierunter insbesondere die Reinigung der Wohnung (z.B. durch einen selbstständigen Fensterputzer) und die Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden).
Steuerpflichtige können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn sie Auftraggeber sind. Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, können die Steuerpflichtigen als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Steuerermäßigung beantragen, wenn - die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt sind,
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) gesondert ausgewiesen sind,
- der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell berechnet wurde.
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.
Maßgebend für den Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung ist der tatsächliche Zahlungszeitpunkt für die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung (§ 11 Abs. 2 EStG). Bei re-gelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören (BMF-Schreiben vom 26.10.2007, a.a.O.; Rz. 32).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei Wohnungseigentümern und Mietern erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind (BMF-Schreiben vom 26.10.2007, a.a.O.; Rz. 33). Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienst-leistungen (z.B. Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt (Zeitpunkt des Zahlungsabflusses), einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) können dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt werden.
Die Finanzverwaltung beanstandet aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. |
Leserfrage zu IK 01/2009
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Wenn der Kunde nicht zahlt - Zahlungsverzug
Frage: Mir ist nun Einiges klarer was den Verzug eines Geldschuldners angeht. Nur eine Frage habe ich noch: Stimmt es eigentlich, dass der Geldschuldner ab dem Eintritt des Verzugs verpflichtet ist, dem Geldgläubiger Verzugszinsen (ob nun pauschal oder tatsächlich angefallen) zu ersetzen? Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Regel "Geldschulden sind Schickschulden"?
Antwort:
Sie sprechen ein rechtlich sehr umstrittenes Thema an. Zunächst einmal haben Sie Recht. Ist vertraglich ein Zahlungszeitpunkt kalendermäßig genau bestimmt (was übrigens in der Praxis eher selten ist, da Regelungen wie "Zahlen Sie innerhalb von 30 Tagen" oder "Rechnung zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum" keine eindeutige kalendermäßige Bestimmung zulassen), so gerät der Geldschuldner mit Ablauf dieses Kalendertages in Zahlungsverzug. Im Grunde ist er auch ab diesem Zeitpunkt gegenüber dem Geldgläubiger schadenersatzpflichtig. Sie haben jedoch ebenfalls Recht wenn Sie schreiben, dass Geldschulden in der Regel (bei fehlen anderweitiger vertraglicher Regelungen) Schickschulden darstellen. Der Erfüllungsort für das Geld liegt somit beim Geldschuldner. Nehmen wir also einmal an, der Geldschuldner überweist am letzt möglichen Kalendertag das vereinbarte Geld, so dauert die Übermittlung des Geldes (also das "Schicken") unter Umständen bis zu drei Werktagen. In dieser Zeit befindet sich der Geldschuldner (obwohl dies der Geldgläubiger nicht erkennen kann, denn das Geld ist ja auf seinem Konto noch nicht gutgeschrieben) eben nicht im Zahlungsverzug, denn er hat ja fristgerecht erfüllt. Trotz vermeintlichem Eintritt des Zahlungsverzugs (der ja eigentlich gar nicht vorliegt) ist der Geldgläubiger (weil kein Verzug eingetreten ist) nicht schadenersatzpflichtig. Er muss somit auch keine Verzugszinsen ersetzen. Problematischer ist die Angelegenheit, wenn der Geldschuldner (wenn auch nur zunächst einmal) gar nicht zahlt. Ab welchem Datum kann der Geldgläubiger dann Verzugszinsen verlangen? Viele Schulbücher sehen dann den Tag nach Ablauf des vereinbarten Zahlungstermins vor (also quasi den ersten Tag des Zahlungsverzugs). Da aber wegen der "Schickschuldproblematik" noch gar kein Verzug vorliegen muss, ist diese Lösung sicher falsch. Stellt sich aber auch nach beispielsweise 10 Tagen heraus, dass der Geldschuldner nicht gezahlt hat – wie stellt sich nun die Situation dar? Auch diese ist problematisch, denn schließlich hätte dem Geldschuldner (sogar) bei rechtzeitiger Zahlung ein Karenzzeitraum von bis zu 3 Bankwerktagen zugestanden. Dieser müsste bei der Berechnung somit ebenfalls in Ansatz gebracht werden. Wie Sie sehe, ist das mit dem Zahlungsverzug gar nicht so einfach und schon gar nicht rechtlich eindeutig geklärt. Ich gebe daher folgenden Praxistipp: Auch wenn ein Zahlungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, sollte der Geldgläubiger den Geldschuldner zunächst einmal (freundlich) mahnen. In der Mahnung kann der Geldgläubiger bereits einen letzten Zahlungstermin nennen (in diesem Fall ist sogar eine Formulierung wie "Bitten wir um Ausgleich der Rechnung bis zum 16.06. xx [Gutschrift auf unserem unten angegebenen Bankkonto]" möglich und rechtlich gültig). Ist bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung erfolgt, kann ab dem nächsten Tag mit der Berechnung der Verzugszinsen begonnen werden.
Jörg Bensch
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Leserfrage zur MFA 12/2008
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Frage: Ich habe in Eurer Fachzeitschrift „Die Medizinische Fachangestellte“ in der Dezemberausgabe den Praxisfall „Patientin in der 32. Schwangerschaftswoche“ gelesen. Interessant, aber es gab so viele Einzelheiten, die nichts mit meinem Berufsalltag zu tun haben… Sind die ganzen Informationen über Befruchtung, Einnistung und Schwangerschaftsverlauf eigentlich für die Prüfung wichtig?
(Jennifer, 19, drittes Ausbildungsjahr Hautarztpraxis)
Antwort: Hallo Jennifer, erst einmal finde ich es als Mitautor des Praxisfalls klasse, dass du den Artikel sehr genau gelesen hast. Klar – du hast recht: Die Informationen gehen an einigen Stellen über das Prüfungswissen hinaus. Aber vielleicht wirst du nach der Ausbildung nicht in deiner vertrauten Hautarztpraxis übernommen und bewirbst dich bei einer Fachärztin für Frauenheilkunde. Dann ist genau dieses Wissen für dich wichtig. Die Praxisfälle bereiten nicht nur auf die praktische Abschlussprüfung vor, sondern sind auch ein Stück Fortbildung. Alles Gute für deine Prüfung, Jennifer! |
Leserfrage zur RENO 12/2008
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Frage: Was passiert, wenn die Klageforderung kurz nach Klageeinreichung von der Gegenseite bezahlt wird?
Antwort: Das kommt darauf an, in welchem Stadium sich das Verfahren zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs befand. Maßgeblich ist, ob die Klage bereits zugestellt wurde, d. h. das Verfahren bereits rechtshängig war. - Beispiel 1: Die am 02.10.2008 eingereichte Klage wurde am 21.10.2008 zugestellt. Am 01.11.2008 geht auf dem Konto des Klägers die Klageforderung in voller Höhe ein.
In diesem Fall war die Klage zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs bereits zugestellt, d. h. das Verfahren bereits rechtshängig. Der Kläger muss den Rechtsstreit in Höhe des gezahlten Betrages für erledigt erklären und beantragen, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- Beispiel 2: Der Kläger reicht am 03.11.2008 Klage ein. Am 05.11.2008 geht auf dem Konto des Klägers die Klageforderung in voller Höhe ein.
Da zu diesem Zeitpunkt das Verfahren mangels Zustellung noch nicht rechtshängig war, muss die Klage in Höhe des gezahlten Betrages zurückgenommen und beantragt werden, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens (gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO) aufzulegen.
In der beschriebenen Weise ist auch zu verfahren, wenn nur Teilbeträge auf die Klageforderung gezahlt werden. |
Leserfrage zur STFA 11/2008
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Übergang der Steuerschuldnerschaft
Frage:
Ein Bauunternehmer aus Hamburg arbeitet als Subunternehmer für einen Bautrieb in München. Dies stellt einen typischen § 13b UStG Fall dar. Im vorliegenden Fall erbringt der Subunternehmer aus Hamburg die Bauleistungen in einem Hotel in der Zürich (Schweiz). Unterliegt dieser Umsatz der Vorschrift des § 13b UStG?
Antwort:
Aus dem geschilderten Sachverhalt geht nicht hervor, ob der Bauunternehmer aus Hamburg im Schweizer Hotel eine Werklieferung oder sonstige Leistung tätigt. Dies ist letztlich entscheidend für die Ortsbestimmung. - Der Hamburger Unternehmer tätigt an den Münchener Unternehmer eine Werklieferung, wenn er für die Leistung selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (Abschnitt 27 Abs. 1 Satz 1 UStR 2008). Besteht das Werk aus mehreren Hauptstoffen, bewirkt der Werkunternehmer bereits dann eine Werklieferung, wenn er nur einen Hauptstoff selbst beschafft hat. Der Ort der Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UStG) ist in der Schweiz (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG). Der Umsatz ist somit in Deutschland nicht steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umkehrschluss). Ein Anwendungsfall des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG scheidet somit aus.
- Der Hamburger Unternehmer tätigt gegenüber dem Münchener Unternehmer eine sonstige Leistung, wenn er keine Hauptstoffe selbst beschafft. (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG). Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1c UStG in der Schweiz (Belegenheitsort der Baustelle). Der Umsatz ist somit in Deutschland nicht steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umkehrschluss). Ein Anwendungsfall des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG scheidet aus.
In einer Rechnung für eine nichtsteuerbare und somit nicht steuerpflichtige Bauleistung darf kein Verweis auf § 13b UStG erfolgen. Zwar handelt es sich bei der Leistung des Hamburger Bauunternehmers um eine Bauleistung, allerdings ist dieser Umsatz – unbeachtlich ob Werkleistung oder Werklieferung – in Deutschland nicht steuerbar. Die Vorschrift des § 13b UStG (Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger) greift nur, wenn steuerpflichtige Umsätze vorliegen (§ 13b Abs. 1 Satz 1 UStG). |
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